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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 20
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2004 tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter in Bayern (PO-StrW) vom 15. März 1984 (GVBl S. 106, BayRS 800-21-22-I) außer Kraft.
(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2002 bestanden haben, sind die bisherigen Prüfungsvorschriften weiter anzuwenden.