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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 17
Festlegung der zweiten Zwischenprüfung
Soweit der Ausbildungsgang es erfordert, kann die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine zweite Zwischenprüfung festlegen.