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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 16
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Die Wiederholungsprüfung soll etwa sechs Monate nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
(2) Hat ein Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Teil der Prüfung (praktischer oder schriftlicher Teil) ausreichende Ergebnisse erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen.
(3) 1Die Vorschriften über die Zulassung und Anmeldung gelten sinngemäß. 2Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.