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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 6
Geschäftsführung
1Die Geschäftsführung für die Prüfungsausschüsse regelt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 2Soweit ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben errichtet ist, regelt dieser für die Abschlussprüfung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Geschäftsführung. 3Über Sitzungen und Beschlüsse der Prüfungsausschüsse und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sind Protokolle zu fertigen und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übersenden.