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POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 36
Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist einem Prüfling, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm Bevollmächtigten bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Prüfungsjahr Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nach Ablauf des Prüfungsjahres zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften fünf Jahre aufzubewahren.