Inhalt

POSozKV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 13.08.2012
§ 14
Anmeldung zur Prüfung
Die Ausbildenden haben die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 13 Abs. 2) bei der Geschäftsstelle anzumelden und die Auszubildenden hiervon unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Prüfung zu unterrichten.