Inhalt

PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 7
Geschäftsordnung
(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben gibt sich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Einladungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse geregelt sind.
(2) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sowie des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.