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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 27
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
1Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können – unbeschadet abweichender landesrechtlicher Bestimmungen – die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung der Prüfung muss spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. 3 § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.