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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 18
Notenskala
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten bzw. Notenbezeichnungen zu bewerten:
1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
3 = befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,
4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. 2Die Zuordnung gemäß § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.