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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 12
Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Aufsicht bei der Abnahme des schriftlichen Teils der Prüfung führen Aufsichtspersonen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt wurden.
(2) 1Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Täuschungs- und Beeinflussungsversuche bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2Sie haben die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmende gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.
(4) 1Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. 2Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.