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DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
1.
Mitwirkung der Geschäftsstelle

1.1.

Hat das Gericht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO bewilligt, vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen des Schuldners „Stundung bewilligt Bl. _____“.

1.2.

Dem Rechtspfleger sind die Akten vorbehaltlich Nr. 2 ferner vorzulegen, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird (§ 4c Nr. 5 InsO) oder wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, sich nicht um eine Beschäftigung bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt (§ 4c Nr. 4 InsO).