Inhalt
1Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Niedersachsen. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Niedersachsen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgegeben.