Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 15
Beirat
(1) 1Zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks wird ein Beirat gebildet. 2Den Vorsitz führt der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz oder ein von ihm bestellter Vertreter.
(2) Die fachliche Beratung kann sich auch auf Angelegenheiten des gesamten Gebiets des Alpenparks Berchtesgaden beziehen, soweit diese in direktem Zusammenhang mit dem Nationalpark stehen.
(3) 1Der Beirat besteht neben dem Vorsitzenden aus weiteren 28 Personen. 2Ihm gehören an:
ein
Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
ein
Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration,
ein
Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
ein
Vertreter des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
ein
Vertreter des Landkreises Berchtesgadener Land,
je ein
Vertreter der Gemeinden Schönau am Königssee und Ramsau sowie des Markts Berchtesgaden,
fünf
Vertreter der Wissenschaft; darunter möglichst zwei Ökologen, ein Wildbiologe und zwei Forstwissenschaftler,
ein
Vertreter der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege,
ein
Vertreter des Deutschen Naturschutzrings e. V.,
ein
Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern e. V.,
ein
Vertreter des Vereins zum Schutz der Bergwelt e. V.,
ein
Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V.,
ein
Vertreter des Deutschen Alpenvereins e. V.,
ein
Vertreter der Bergwacht Bayern
ein
Vertreter des Landesjagdverbands Bayern e. V.,
ein
Vertreter des Landesfischereiverbands Bayern e. V.,
ein
Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,
ein
Vertreter des Almwirtschaftlichen Vereins für Oberbayern e. V.,
ein
Vertreter der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bezirksverband Oberbayern,
ein
Vertreter der Industrie- und Handelskammer,
ein
Vertreter des Fremdenverkehrsverbands des Berchtesgadener Landes,
ein
Vertreter des Vereins NaturFreunde Deutschlands Landesverband Bayern e.V.
3Die Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften, Behörden und Organisationen benannt, die Vertreter der Wissenschaft vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der bayerischen wissenschaftlichen Hochschulen und der Gesamthochschule Bamberg. 4Die Organisationen benennen zusätzlich zum Beiratsmitglied einen Stellvertreter; das Beiratsmitglied oder sein Stellvertreter muß ortsansässig sein.
(4) Der Beirat kann um einen Vertreter des Landes Salzburg erweitert werden.
(5) 1Der Beirat wird vom Staatsministerium einberufen. 2Die Nationalparkverwaltung sowie die Leiter der Staatlichen Verwaltung Schiffahrt Königssee und des Amts für Landwirtschaft und Forsten Traunstein nehmen an den Sitzungen teil. 3Zu den Sitzungen können weitere Sachverständige eingeladen werden.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.