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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 7
Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen und Vorbereitungsklassen
(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten werden Schülerinnen und Schüler unter folgenden Voraussetzungen in die genannte Jahrgangsstufe aufgenommen:
1.
in die Jahrgangsstufe 7 mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,66 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 oder in einer Aufnahmeprüfung nach Abs. 2,
2.
in die Jahrgangsstufen 8 und 9 mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,33 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe oder in einer Aufnahmeprüfung nach Abs. 2,
3.
in die Jahrgangsstufe 10 mit dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule und einer Durchschnittsnote von mindestens 2,33 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder in einer Aufnahmeprüfung nach Abs. 2; wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule mit dem Fach Muttersprache erworben, so tritt dieses an die Stelle des Fachs Englisch.
2Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die in die Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 des Mittlere-Reife-Zugs eintreten möchten, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Die Aufnahmeprüfung nach Abs. 1 findet in den Jahrgangsstufen 6 bis 8 in den letzten Tagen der Sommerferien und in der Jahrgangsstufe 9 zeitnah nach dem Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule statt; sie erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist nur in den Fächern nach Satz 1 möglich, in denen eine Notenverbesserung erreicht werden kann und wenn im Fall einer Notenverbesserung die nach Abs. 1 zur Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse erforderliche Durchschnittsnote erreichbar ist; die Aufnahmeprüfung kann nicht zu einer Notenverschlechterung in einem Fach führen. 3Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Beratung durch die Schule, in welchen der nach Satz 2 möglichen Prüfungsfächern die Schülerinnen und Schüler an der Aufnahmeprüfung teilnehmen. 4Die Gesamtnote wird in Fächern, in denen eine Prüfung abgelegt wurde, aus der Note im Jahreszeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule und der Prüfungsnote ermittelt; bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. 5In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wurde, gilt die Note im Jahreszeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule als Gesamtnote. 6Die Summe der Gesamtnoten in den Fächern nach Satz 1 wird durch den Faktor 3 geteilt; der dadurch entstandene Zahlenwert bildet die Durchschnittsnote im Sinn des Abs. 1. 7Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen können und die nicht von der Möglichkeit des Abs. 3 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, tritt anstelle der Aufnahmeprüfung im Fach Englisch ein Aufnahmegespräch; in diesem ist zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen des Mittlere-Reife-Zugs voraussichtlich entsprechen kann. 8Auf der Grundlage des Aufnahmegesprächs ist eine Gesamtnote im Fach Englisch zu bilden. 9Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 mit dem Fach Deutsch als Zweitsprache erworben, so tritt an die Stelle der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch ein Aufnahmegespräch. 10In diesem ist zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler auf Grund der bisherigen Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch voraussichtlich entsprechen kann.
(3) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen, können bei der vorläufigen Anmeldung zu den Jahrgangsstufen 9 und 10 beantragen, in der Abschlussprüfung statt in Englisch in der Muttersprache geprüft zu werden. 2Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) entscheidet allgemein oder im Einzelfall, für welche Sprachen eine Genehmigung erteilt werden kann. 3Ein Unterricht in der Muttersprache findet nicht statt; während des Schuljahres werden je zwei Leistungsfeststellungen als Fernprüfung durchgeführt. 4Die Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme an anderem Unterricht verpflichtet werden.
(4) 1In die Jahrgangsstufe 10 können in besonderen Fällen auch andere Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Schülerinnen und Schüler einer allgemein bildenden Schule sind, aufgenommen werden, nachdem sie als andere Bewerberinnen und Bewerber im qualifizierenden Abschluss der Mittelschule die Gesamtbewertung 2,3 oder besser erreicht haben. 2Im Übrigen kann eine Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse nur erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 spätestens im zwölften Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.
(5) 1Schülerinnen und Schüler können im unmittelbaren Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule in eine Vorbereitungsklasse aufgenommen werden, wenn sie den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 2,5 erworben haben. 2Ist Schülerinnen und Schülern der Besuch einer Vorbereitungsklasse aus organisatorischen Gründen nicht möglich, können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen. 3Ist diese Durchschnittsnote nicht erreicht, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt, ob ausnahmsweise eine Aufnahme möglich ist.