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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 34
Zuerkennung
(1) 1Für die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses muss ein Berufsabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden. 2Teilnoten werden gleich gewichtet, wenn im Zeugnis keine Gesamtnote festgesetzt ist.
(2) Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach
1.
im Abschlusszeugnis einer Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss oder
2.
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
3.
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (§ 28 Abs. 10) oder
4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.
(3) Liegt dem qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss eine dem qualifizierenden Hauptschulabschluss bzw. qualifizierenden Abschluss der Mittelschule als gleichwertig anerkannte Schulbildung zugrunde, so sind die vom Staatsministerium bestimmten Mittelschulen für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig.