Inhalt

BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 52
Maßregelvollzugsbeiräte
1Bei den Maßregelvollzugseinrichtungen sind Beiräte zu bilden. 2Auf die Maßregelvollzugsbeiräte finden Art. 185 Abs. 2 und Art. 186 bis 188 BayStVollzG entsprechende Anwendung.