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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 34
Vielfaltssicherung in Kabelanlagen
Zur Sicherung eines ausgewogenen und vielfältigen Programmangebots werden ab dem 1. Januar 2019 Rundfunkprogramme und Telemedien in Kabelanlagen ausschließlich in digitaler Technik verbreitet.