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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 40
Feststellung des Qualifikationserwerbs
1Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt schriftlich fest, ob auf Grund der nach Art. 39 zu fordernden Nachweise die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben wurde. 2Dabei legt sie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs, die Fachlaufbahn, den fachlichen Schwerpunkt sowie die Qualifikationsebene fest.