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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 11
Verhinderung am Lehrgangsbesuch
1Sind Lehrgangsteilnehmer wegen Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund am Lehrgangsbesuch verhindert, so haben sie dies unverzüglich mitzuteilen. 2Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 3Unabhängig von der Dauer der Abwesenheit kann der Leiter ein ärztliches Zeugnis verlangen, wenn sich krankheitsbedingte Versäumnisse auffällig häufen oder an der Erkrankung berechtigte Zweifel bestehen.