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BayLaBG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 16
Satzung
(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Bank, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Bank und ihrer Organe durch die Satzung geregelt.
(2) Änderungen der Satzung der Bank bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.