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BayLaBG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.02.2003
Art. 12
Gewinnverwendung
1Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 v. H. einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese den zehnten Teil oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. 2Im Übrigen ist der ausschüttungsfähige Gewinn wie folgt abzuführen:
1.
an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung sowie
2.
anteilig an den Freistaat Bayern auf seine Beteiligung nach Art. 23 Abs. 3; das Nähere wird in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung geregelt.
3Zur Abrundung des Abführungsbetrags nach Satz 2 Nr. 1 kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.