Inhalt

BayLStS
Text gilt ab: 01.02.2015
Fassung: 13.01.2015
§ 1
Stiftung und das Gesetz über die Bayerische Landesstiftung
(1) Die Bayerische Landesstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.
(2) 1Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. 2Das Gesetz über die Bayerische Landesstiftung ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.