Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1984
Fassung: 09.06.1953
§ 7
1Unbegründete Anträge lehnt die Regierung ab. 2Die übrigen Anträge legt sie mit ausführlichem Bericht und einem Entscheidungsvorschlag der Staatskanzlei zur Herbeiführung der Entscheidung des Ministerpräsidenten vor.