Inhalt

LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 15
Prüfungstermine, Meldefristen und Bekanntmachung der Prüfung
(1) 1Die Zweite Staatsprüfung wird vom Prüfungsamt oder von dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungshauptausschusses mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils amtlich unter Hinweis auf den Personenkreis, der an der Prüfung teilzunehmen hat, den Zeitraum der mündlichen Prüfungen und der Lehrproben sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Personen, die sich der Prüfung zur Notenverbesserung (§ 11) unterziehen wollen, bekannt gemacht. 2In der Bekanntmachung wird für die Personen, die die Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach ablegen oder sich der Prüfung zur Notenverbesserung unterziehen wollen, eine Frist für die Einreichung der Meldung festgesetzt. 3Für die Wahrung der Frist ist der Eingang der Meldung beim Prüfungsamt maßgeblich.
(2) 1Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen werden die Einzeltermine für die Kolloquien und mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt oder von der örtlichen Prüfungsleitung jeweils spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekannt gegeben. 2Muss der Termin eines Kolloquiums oder einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muss der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekannt gegeben werden.
(3) 1Die Termine für die Lehrproben werden den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen von der örtlichen Prüfungsleitung oder einer von ihr beauftragten Person frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekannt gegeben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 1 kann kurzfristig ein Nachtermin eingeräumt werden.