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Art. 108
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 14. Februar 1952 in Kraft.
(2) Art. 106a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
[Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 16.2.1952 (GVBl. S. 39). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.