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LHBPO
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 03.12.2003
§ 7
Ablauf der Prüfung
(1) 1Vor Beginn der Prüfung haben sich die Prüflinge auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind über Ablauf und Dauer der Prüfung, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 3Soweit Menschen mit Behinderung an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen und es gilt § 65 Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend.
(2) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Das Staatsministerium kann durch Verwaltungsvorschrift die Zulassung anderer Personen regeln; bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen jedoch, vorbehaltlich der geschäftsmäßigen Mitwirkung von Vertretern der zuständigen Stelle, nur Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation anwesend sein.