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BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
Art. 13
Lehramt für Sonderpädagogik
Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfaßt:
1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
2.
das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen,
3.
das Studium
a)
der Didaktik der Grundschule oder
b)
der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.