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AZKoV
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 20.03.2001
§ 7
Maßgebliche Vorschriften für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte
Die §§ 4 bis 6 gelten für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
a)
in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2000/2001 (1. August 2000) vollendet haben,
b)
im Übrigen in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006.
2.
Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
a)
ab dem Schuljahr 2008/2009 für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
b)
ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nummer 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.