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KostErstV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.07.1980
§ 5
(1) Die regionalen Planungsverbände melden der obersten und der für die Aufsicht zuständigen höheren Landesplanungsbehörde alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli,
1.
welche Beträge sie in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre als Umlagen von ihren Mitgliedern erhoben haben,
2.
welche Beträge sie in jedem dieser Jahre verwendet haben
a)
für Personalausgaben,
b)
für Sachausgaben,
c)
für Sitzungen der Beschlußorgane,
d)
für die Ansammlung von Rücklagen,
3.
welche Höhe die Rücklagen am Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt erreicht haben.
(2) Soweit die aus staatlichen Zuweisungen gebildeten Rücklagen am Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres den vierten Teil der nach § 2 errechneten jährlichen Zuweisung des laufenden Kalenderjahres übersteigen, wird der Differenzbetrag mit der folgenden, und wenn dieser Betrag die vierteljährliche Zuweisung nach § 3 übersteigt, mit weiteren Zuweisungen verrechnet.