Inhalt

Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 4
1Der Staat unterhält an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Bayreuth in einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich mindestens je einen Lehrstuhl für katholische Theologie und einen Lehrstuhl für die Didaktik des katholischen Religionsunterrichtes.
2Bei der Besetzung dieser Lehrstühle gelten die §§ 2 und 3 entsprechend. 3Die Vorschlagslisten für die Besetzung dieser Lehrstühle werden für die Universität Bayreuth von katholisch-theologischen Fachbereich der Gesamthochschule Bamberg, für die Universität Erlangen-Nürnberg vom katholisch-theologischen Fachbereich der Universität Würzburg erstellt. 4Für die Inhaber der Lehrstühle wird in dem Fachbereich, dem sie angehören, ein gemeinsames Institut errichtet.