Inhalt

Text gilt ab: 09.06.2007
Fassung: 29.03.1924
§ 2
1Die Besetzung der Kanonikate bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch freie Übertragung des Diözesanbischofes nach Anhörung des Kapitels und durch Wahl der Kapitel vorbehaltlich der Bestimmung des c. 177 Cod. iur. can.
2Die Dignitäten werden nach dem gemeinen kanonischen Rechte besetzt.