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KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Art. 6
Aufhebung und Kündigung besonderer Arbeitsgemeinschaften
(1) 1Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft aufgehoben, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. 2Der Vertrag soll hierüber das Nähere bestimmen.
(2) 1Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft auf unbestimmte Zeit oder auf mehr als 20 Jahre gebildet, so ist in der Vereinbarung über ihre Bildung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form sie von den Beteiligten gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). 2Eine besondere Arbeitsgemeinschaft kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).