Inhalt

BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 28
Investitionskostenförderung
1Der Staat gewährt nach Maßgabe des Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen. 2Die Gewährung von Finanzhilfen setzt zudem voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 förderfähig ist. 3Sie beschränken sich auf den nach Art. 7 anerkannten Bedarf.