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KWBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 24.07.2012
Art. 62
Geltung für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
Dieses Gesetz gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten amtierenden kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen.