Inhalt
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
1Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. 2Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. 3Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.