Inhalt
§ 11
Leitung des Rechnungswesens
1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat das Kommunalunternehmen ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.