Inhalt
(1) 1Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. 3Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan entsprechend § 5 Abs. 1 bis 5 KommHV-Doppik bzw. § 6 KommHV-Kameralistik beizufügen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
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das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder
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zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
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eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.