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LJKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.05.2005
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Landesjustizkostengesetz
(LJKostG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005
(GVBl. S. 159)
BayRS 36-4-J

Vollzitat nach RedR: Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl. S. 159, BayRS 36-4-J), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714) und durch § 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist
Art. 1
Kostenerhebung
(1) 1In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. 2Ausgenommen hiervon sind
1.
Nr. 2001 des Kostenverzeichnisses (KV) zum JVKostG,
2.
Nr. 2000 Nr. 2, Nr. 2002 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2001 KV-JVKostG,
3.
§ 24 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Satz 2 JVKostG sowie
4.
in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 JVKostG.
(2) 1Justizverwaltungskosten sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gestellt worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. 3Soweit der Antrag auf die Vornahme wiederkehrender Amtshandlungen gerichtet ist, gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 für Kosten, die für jede weitere Amtshandlung zu erheben sind, das jeweils bei ihrer Fälligkeit geltende Recht.
(3) Ergänzend gelten die nachfolgenden Artikel und die Anlage.
Art. 2
Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Art. 3
Verwaltungszwangsverfahren
Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden.
Art. 4
Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 der Anlage die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nrn. 3.3 und 3.4 der Anlage die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
Art. 5
Auslagen in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen werden neben den Auslagen nach Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 JVKostG, nach Nr. 2000 Nr. 2 und Nr. 2002 KV-JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG sowie nach Vorbemerkung 2 KV-JVKostG als Auslagen erhoben
1.
die Beträge, die bei der Besorgung von Geschäften nach Art. 17 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
2.
die Dokumentenpauschale für Ablichtungen, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
Art. 6
Sonstige besondere Bestimmungen für Hinterlegungssachen
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) 1Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. 2Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3.
(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4.
Die Nrn. 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
6.
Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gelten Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 und Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 Satz 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz entsprechend.
7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nrn. 2 und 3 zu verfahren.
8.
§ 4 Abs. 3 JVKostG findet keine Anwendung.
Art. 7
Ansatz der Justizverwaltungskosten
Die Justizverwaltungskosten werden bei der Behörde angesetzt, die die kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen hat; Art. 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
Art. 8
Anwendung bundesrechtlicher Kostenvorschriften
Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zweiter Abschnitt Gebührenbefreiungen

Art. 9
Gebührenbefreiung
1Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben für Geschäfte, die aus Anlass einer unentgeltlichen Zuwendung an eine Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung erforderlich werden, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke im Sinn des Steuerrechts verfolgt. 2Eine unentgeltliche Zuwendung nach Satz 1 liegt auch bei einem Erwerb von Todes wegen im Sinn des § 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor. 3Die Gebührenbefreiung wird nur gewährt, wenn die steuerrechtliche Voraussetzung nach Satz 1 Halbsatz 3 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine sonstige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen und dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

Dritter Abschnitt Schlussvorschriften

Art. 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.1)

1) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. März 1958 (GVBl S. 40). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
Anlage (zu Art. 1 Abs. 3)
Gebührenverzeichnis
Nr.
Gegenstand
Gebühren
1.
Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
35 bis 850 €

2.
Schuldnerverzeichnis


2.1
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)
525 €

2.2
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
525 €


Die Gebühr Nr. 2.2 entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird.


2.3
Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
0,50 € je Eintragung, mindestens 17 €


Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.


2.4
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
4,50 €


Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.


3.
Hinterlegungssachen


3.1
Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht
10 bis 340 €

3.2
Jede Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHintG
25 €

3.3
Zurückweisung der Beschwerde
10 bis 340 €

3.4
Zurücknahme der Beschwerde
10 bis 85 €

4.
Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern oder Übersetzern oder Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache sowie allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz


4.1
für eine Sprache
100 €

4.2
gleichzeitig für eine weitere oder mehrere weitere Sprachen:
Die Gebühr Nr. 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um
15 €

4.3
bei Verlängerung einer bereits bestehenden Bestellung oder Beeidigung
3/5 der Gebühr nach den Nrn. 4.1 und 4.2

5.
Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter
7,50 €
je Entscheidung

5.1
Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax:



Für bis zu 10 Seiten
10 €


für die 11. bis 50. Seite
zzgl. 0,50 €
für jede weitere Seite


ab der 51. Seite
zzgl. 0,15 €
für jede weitere Seite

5.2
Bei Herstellung und Überlassung als elektronisches Dokument
(unabhängig vom Umfang)
7,50 €
je übermittelter Datei


(1) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.



(2) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.



(3) § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden.


6.
Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Art. 22 AGGVG)


6.1
für die Anerkennung als Gütestelle
140 €

6.2
für die Zurückweisung des Antrags oder für die Rücknahme der Anerkennung
55 €

7.
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Notare


7.1
antragsgemäße Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle
600 €


Die Gebühr entfällt, wenn der Bescheid durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder aus sonstigen Gründen nicht bestandskräftig wird.


7.2
Rücknahme eines Antrags auf Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle vor Entscheidung
300 €