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LJKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.05.2005
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Anlage (zu Art. 1 Abs. 3)
Gebührenverzeichnis
Nr.
Gegenstand
Gebühren
1.
Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
35 bis 850 €

2.
Schuldnerverzeichnis


2.1
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)
525 €

2.2
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
525 €


Die Gebühr Nr. 2.2 entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird.


2.3
Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
0,50 € je Eintragung, mindestens 17 €


Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.


2.4
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
4,50 €


Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.


3.
Hinterlegungssachen


3.1
Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht
10 bis 340 €

3.2
Jede Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHintG
25 €

3.3
Zurückweisung der Beschwerde
10 bis 340 €

3.4
Zurücknahme der Beschwerde
10 bis 85 €

4.
Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern oder Übersetzern oder Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache sowie allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz


4.1
für eine Sprache
100 €

4.2
gleichzeitig für eine weitere oder mehrere weitere Sprachen:
Die Gebühr Nr. 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um
15 €

4.3
bei Verlängerung einer bereits bestehenden Bestellung oder Beeidigung
3/5 der Gebühr nach den Nrn. 4.1 und 4.2

5.
Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter
7,50 €
je Entscheidung

5.1
Bei Herstellung und Überlassung in Papierform oder per Telefax:



Für bis zu 10 Seiten
10 €


für die 11. bis 50. Seite
zzgl. 0,50 €
für jede weitere Seite


ab der 51. Seite
zzgl. 0,15 €
für jede weitere Seite

5.2
Bei Herstellung und Überlassung als elektronisches Dokument
(unabhängig vom Umfang)
7,50 €
je übermittelter Datei


(1) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.



(2) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.



(3) § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden.


6.
Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Art. 22 AGGVG)


6.1
für die Anerkennung als Gütestelle
140 €

6.2
für die Zurückweisung des Antrags oder für die Rücknahme der Anerkennung
55 €

7.
Amtshandlungen in Angelegenheiten der Notare


7.1
antragsgemäße Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle
600 €


Die Gebühr entfällt, wenn der Bescheid durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder aus sonstigen Gründen nicht bestandskräftig wird.


7.2
Rücknahme eines Antrags auf Erteilung eines begründeten Bescheids über die Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle vor Entscheidung
300 €