Inhalt
Auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1
[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S