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BayJG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 13.10.1978
Art. 16
Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein
(1) 1Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf im Hochgebirge mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2000 ha umfassen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes1)). 2Bei Anpachtungen im Hochgebirge mit seinen Vorbergen und außerhalb sind die Pachtflächen im Verhältnis zu den zulässigen Pachthöchstflächen aufeinander anzurechnen.
(2) Auf den vertraglichen Flächenanteil eines Mitpächters (§ 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes) ist mindestens die Fläche anzurechnen, die bei Teilung der Fläche des Jagdreviers durch die nach Art. 15 Abs. 1 zulässige Zahl der Jagdpächter auf den einzelnen entfällt.
(3) 1Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er
1.
als Inhaber eines Eigenjagdreviers,
2.
als Jagdpächter oder Unterpächter oder
3.
als Mitpächter
in einem Jagdrevier zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, im Fall der Nummer 3 die anteilig auf ihn entfallende Fläche (§ 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes). 2Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. 3Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen. 4Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrags oder sonstige Nachweise verlangen.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1