Inhalt
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
(3) (Änderungsbestimmung)
(4) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 8. Dezember 1971 (GVBl. S. 433)