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HG 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 21.04.2023
Art. 2
Kreditermächtigungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2023 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 0 € aufzunehmen.
(1a) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2023 Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, soweit die Kreditermächtigung des Kapitels 13 19 im vorausgegangenen Haushaltsjahr bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2022 nicht in Anspruch genommen wurde und zur Deckung von Ausgaberesten für Kapitel 13 18 (Corona-Investitionsprogramm), Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) oder die Hightech Agenda Plus noch benötigt wird.
(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 4Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60 um 50 000 000 € (Nettotilgung).
(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Bayern Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.