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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 14
Erstattung von Gutachten
(1) 1Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. 2Es kann verlangt werden, dass die Antragsberechtigung glaubhaft gemacht wird.
(2) Soweit Eigentümer nicht selbst Antragsteller sind, ist ihnen vor Erstattung eines Gutachtens Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Ermittlung des Verkehrswerts maßgeblichen Umständen zu äußern.
(3) 1Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. 2Es ist von den Gutachtern, die mitgewirkt haben, zu unterschreiben.