Inhalt
(1) In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG wird die Anerkennung hiermit allgemein erteilt für
- 1.
staatlich genehmigte private Volksschulen, Realschulen und Gymnasien,
- 2.
staatlich genehmigte berufliche Schulen (Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen einschließlich der Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien) sowie Berufsfach- und Fachlehrgänge – mit Einschluß der fachlichen Unterrichtseinrichtungen, die auf Grund der Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) oder von einer Industrie- und Handelskammer, der Berufsorganisation der Landwirtschaft oder einer entsprechenden Körperschaft errichtet sind –,
- 3.
staatlich genehmigte Soziale Frauenschulen sowie Seminare für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und für Jugendleiterinnen, ferner Kindergärten, die der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen dienen,
- 4.
Einrichtungen, die der Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberuf dienen und deren Ausbildungsverhältnisse in das Verzeichnis nach § 32 BBiG bzw. § 29 HwO eingetragen sind.
(2) 1Soweit eine allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 nicht erteilt worden ist, kann auf Antrag eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. 2Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben
- 1.
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
- 2.
die Art der Schule oder Lehrgänge,
- 3.
der Träger der Schule oder der Lehrgänge,
- 4.
die Anzahl der Schüler oder der Lehrgangsteilnehmer,
- 5.
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 611-7
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 7110-1
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 800-21