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(GrStAnerkV)
Text gilt ab: 01.08.2005
Fassung: 09.12.1975
§ 2
1In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG1) kann eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. 2Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben
1.
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
2.
die Art des Heimes oder des Seminars,
3.
der Träger des Heimes oder des Seminars,
4.
die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen,
5.
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 611-7