Inhalt
1Die mit den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 5 Abs. 1 oder 2 betrauten Bediensteten haben die von ihnen wahrzunehmenden Geschäfte der Beamtin oder dem Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. 2Diese Beamtin oder dieser Beamte kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung erteilen.