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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 68
Übergangsbestimmung
(1) 1An ausgewählten Gymnasien kann das Staatsministerium
1.
im Schuljahr 2022/23 eine Einführungsklasse oder Sammelklasse,
2.
im Schuljahr 2023/24 eine Jahrgangsstufe 11 und
3.
im Schuljahr 2024/25 eine Jahrgangsstufe 12
entsprechend den Bestimmungen des achtjährigen Gymnasiums einrichten. 2In diese Klassen können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die wegen der Umstellung auf das neunjährige Gymnasium keine geeignete Möglichkeit zum Wiederholen, zum Rücktritt oder zum individuellen Verkürzen der Lernzeit vorfinden, soweit dies auch im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule möglich ist.
(2) 1Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet diese Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiter Anwendung:
1.
an die Stelle des § 39 Abs. 6 tritt § 39 Abs. 5 in der jeweils geltenden Fassung;
2.
an die Stelle der § 29 Abs. 3 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 treten die § 29 Abs. 3 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung;
3.
Chinesisch wird als dritte Fremdsprache am Sprachlichen Gymnasium Griechisch, Französisch, Italienisch, Russisch oder Spanisch gleichgestellt;
4.
an die Stelle von Anlage 8 Nr. 2, 3 und 6 tritt Anlage 8 Nr. 2, 3, 3a und 6 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung.
2Satz 1 gilt nicht für § 9 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 7, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 4 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, Anlage 3 hinsichtlich des Fachs Chinesisch sowie Anlage 4 Absatz vor Nr. 1 und Nr. 3.1.
(3) 1Für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs, die
1.
im Schuljahr 2022/23 eine der Jahrgangsstufen I bis III,
2.
im Schuljahr 2023/24 die Jahrgangsstufe II oder III und
3.
im Schuljahr 2024/25 die Jahrgangsstufe III
besuchen, gilt Abs. 2 entsprechend. 2§ 39 Abs. 9 gilt in der jeweils geltenden Fassung ergänzend.