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GSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 23.01.2007
§ 30
Entscheidung über das Vorrücken
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 39 Abs. 6 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern des Sozialwissenschaftlichen Gymnasiums setzt das Vorrücken in die Jahrgangsstufe 12 die erfolgreiche Ableistung eines Sozialpraktikums im Umfang von mindestens 15 Arbeitstagen voraus.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(4) 1Treten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 11 später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. 3Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung über den Schulbesuch (§ 42) keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.