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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 35
Rechtsstellung der weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
(1) 1Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit eine, einen oder zwei weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister. 2Weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, daß sie Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister).
(2) Zur weiteren Bürgermeisterin oder zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister erfüllen.
(3) Endet das Beamtenverhältnis einer weiteren Bürgermeisterin oder eines weiteren Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, so findet für den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.